Freistellungsbedingungen für unsere Seminare:
Die Freistellung nach § 37(6) BetrVG, § 46.6 BPersVG und analogen Ländergesetzen sowie den entsprechenden Regelungen für Mitarbeitervertretungen ist möglich, wenn das Gremium es als erforderlich betrachtet, sich zu bestimmten Sachverhalten zu informieren und zu qualifizieren. Die Erforderlichkeit ist auch dann gegeben, wenn das Gremium plant, in Zukunft die entsprechenden Themen im Betrieb oder in der Institution aufzugreifen (Initiativrecht).
Link: Stressreport 2012